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STK 2021 41

sexuelle Nötigung, Nötigung, Pornografie, Einziehung

Schwyz · 2021-09-30 · Deutsch SZ
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sexuelle Nötigung, Nötigung, Pornografie, Einziehung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B.________ Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________

E. 2 D.________ Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend sexuelle Nötigung, Nötigung, Pornografie, Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Juni 2021, SGO 2021 13);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Juni 2021 am 2. Juli 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am

19. August 2021 zugestellt wurde;

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Beru- fung im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. September 2021 STK 2021 41 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________ gegen

1. B.________ Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________

2. D.________ Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend sexuelle Nötigung, Nötigung, Pornografie, Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Juni 2021, SGO 2021 13);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Juni 2021 am 2. Juli 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am

19. August 2021 zugestellt wurde;

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Beru- fung im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzu- schreiben ist (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. September 2021 kau